- Rauchmelder sind seit 2015 Pflicht: in Wohn-, Schlafzimmern und Fluren, die als Rettungswege aus solchen Räumen dienen.
- Die hessische Landesbauordnung schreibt sie seit 2018 auch für andere Räume vor - zum Beispiel in Schlafräumen in Kitas, Pensionen, Hotels, aber auch für Betriebe, die Mitarbeiterräume zum Schlafen bereitstellen.
Rauchmelder gehören in jedes Kinderzimmer und Schlafzimmer und in jeden Flur, der als Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen dient. Bereits seit Juni 2005 müssen alle Neubauten in Hessen mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Bei Bestandsbauten sind die Lebensretter unter der Zimmerdecke seit 01.01.2015 Pflicht. Für den Einbau der Rauchmelder ist jeweils der Wohnungs- oder Hauseigentümer, für deren Betriebsbereitschaft jedoch im Zweifel der Mieter einer Wohnung verantwortlich.
Mit Wirkung zum 6. Juli 2018 hat Hessen seine Landesbauordnung geändert und in §14 der Hessischen Landesbauordnung (HBO) wird der Brandschutz neu geregelt. Zum Schutz von schlafenden Personen muss seither auch außerhalb von Wohnungen in allen Aufenthaltsräumen, in denen Personen schlafen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Für Neu- und Umbauten gilt das Gesetz seit Anfang Juli 2018, für Bestandsbauten seit 1. Januar 2020.
Zuständig für die Nachrüstung ist der Eigentümer des Objektes. Die neue Verordnung gilt unter anderem für Kindertageseinrichtungen, Pensionen und Hotels, aber auch für Betriebe, die Mitarbeiterräume zum Schlafen bereitstellen.
Einzelheiten zur Rauchmelderpflicht in Hessen regelt § 14 HBO.
Worauf es bei der Auswahl der richtigen Rauchmelder ankommt, können Sie bei der Stiftung Warentest nachlesen.