Vorschusszahlung rechtlich umstritten
Es ist rechtlich umstritten, ob Ärzt:innen Vorschusszahlungen vor der Behandlung fordern dürfen. Es gab bereits mehrere Gerichtsurteile dazu. Demnach sind Vorschüsse unter anderem berufswidrig:
- in Notfällen
- nach Abschluss eines Behandlungsvertrages
- auf Grundlage einer der GOÄ nicht ansatzweise genügenden Berechnung
- für über einen längeren Zeitraum gestreckte Therapiesitzungen mit wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, weil so ein Anreiz besteht, die Therapie trotz Zweifeln fortzusetzen.
Bei IGeL gibt es im Regelfall keine (objektive) medizinische Notwendigkeit, so dass eine angemessene Vorschusszahlung erlaubt sein könnte. Diese wäre allerdings unüblich, denn: Ärzt:innen stellen zumeist erst im Rahmen der Untersuchung fest, dass keine gleichwertige Leistung zur Verfügung steht, die von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Erst dann erfolgt ja das Angebot für die IGeL.
Was muss auf der Rechnung stehen?
Gerade bei kleineren Behandlungen erstellen viele Praxen die Rechnung meist sofort nach der Behandlung. Eine solche Rechnung muss aber die gesetzlichen Mindestangaben erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Angabe des Datums sowie die Bezeichnung und Anzahl der einzelnen Leistungen inklusive Wahl der Gebührennummer und des Steigerungssatzes. In unserer Übersicht erfahren Sie, wie Sie eine Rechnung prüfen.
Diese Punkte muss eine IGeL-Rechnung auflisten:
- Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger,
- das Datum der Leistungserbringung,
- die passende Gebührennummer für jede einzelne Leistung aus der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ/GOZ),
- die Bezeichnung der einzelnen Leistungen,
- den Steigerungssatz der einzelnen Leistungen,
- den Betrag jeder Einzelleistung,
- eine verständliche und nachvollziehbare Begründung bei einem erhöhtem Gebührensatz,
- den Gesamtrechnungsbetrag.
Wie kann ich bezahlen?
Ärzt:innen können entscheiden, welche Zahlungsmethode sie akzeptieren. Generell müssen Praxen keine Kartenzahlung ermöglichen, sondern dürfen von Patient:innen durchaus eine Barzahlung verlangen. Grundsätzlich müssen sie die Behandlung unmittelbar nach Erhalt der Rechnung bezahlen.
Ärzt:innen können gesetzlich versicherte Patient:innen aber nicht dazu verpflichten, genügend Bargeld mit sich zu führen. Üblich ist daher die Vereinbarung einer Zahlungsfrist, die auf der Rechnung angegeben und von Ärzt:innen bestimmt werden darf. Die Patient:innen haben innerhalb dieser Frist zu zahlen, da die Ärzt:innen nach Ablauf der Frist berechtigt sind, den Patient:innen eine Mahnung zu schicken.
Eine gesetzliche Zahlungsfrist für IGeL gibt es nicht, jeder Arzt und jede Ärztin kann die Zahlungsfrist selbst bestimmen. Sie müssen diese aber in der Rechnung ausweisen. Die Fristen liegen normalerweise bei 14 bis 30 Tagen.