Wir suchen Verstärkung! Hier geht es zu unseren offenen Stellen.

Kündigungsbutton muss leicht auffindbar sein

Stand:
Drei Anerkenntnisurteile gegen namhafte Medienunternehmen
Off

Darum geht’s

Die Verbraucherzentrale hat im Rahmen einer deutschlandweiten branchenübergreifenden Abmahnaktion zum fehlenden oder versteckten Kündigungsbutton die Umsetzung eines Buttons für Zeitungen und Zeitschriften überprüft. Hierbei wurden erhebliche Versäumnisse festgestellt, die auch namenhafte Unternehmen wie das Handelsblatt, ZEIT Online oder den Tagesspiegel betrafen.

Das ist geregelt

Seit dem 1. Juli 2022 ist vorgeschrieben, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, über einen Kündigungsbutton auf der Webseite des Anbieters beenden können. Dazu zählen beispielsweise Abo-, Leasing-,  Mobilfunk- oder  Stromlieferverträge, aber auch Verträge mit Streamingdiensten.

Keine Anwendung findet der Button bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, zum Beispiel bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Wichtig ist, dass der Kündigungsbutton leicht auffindbar und unmittelbar erreichbar ist. Deshalb darf er nicht in einem benutzerdefinierten Bereich mit kennwortgeschütztem Zugang vorgesehen sein. Dies wurde zuletzt in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt

Das haben wir erreicht

Die Verbraucherzentrale Hessen hat drei Anerkenntnisurteile erwirken können:

Eine außergerichtliche Einigung zur gesetzesmäßigen Umsetzung des Kündigungsbuttons war weder mit dem Handelsblatt, der ZEIT Online noch mit dem Tagesspiegel möglich. Im Januar 2023 hat die Verbraucherzentrale Hessen deshalb gegen alle drei Medienkonzerne Klage auf Unterlassung eingereicht. Alle drei haben daraufhin unsere geltend gemachten Ansprüche anerkannt.

Zeit Online wollte aber die Gerichtskosten nicht zahlen – mit der Begründung, die Angelegenheit hätte man doch außergerichtlich klären können und Klage sei nicht geboten gewesen. Das Landgericht Hamburg hat nun festgestellt, dass man mit der Fachgruppe, die die Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Hessen verantwortet, tatsächlich konstruktiv reden kann, eine Einigung wäre also möglich gewesen. Durch die ablehnende Haltung der ZEIT Online war also Klage geboten, so dass die Kosten letztlich doch die beklagte ZEIT Online trägt.


  • ZEIT  Online GmbH, LG Hamburg, Urteil vom 21.4.2023 (Az:. 315 O 32/23)
  • Handelsblatt Media Group GmbH & Co KG, LG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2023 (Az: 12 O 17/23)
  • Verlag der Tagesspiegel GmbH, LG Berlin, Urteil vom 23.3.2023 ( Az: 52 O 31/23)
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

Ihre Daten bei Facebook und Instagram für KI: So widersprechen Sie

Meta hatte kürzlich angekündigt, "KI bei Meta" zu entwickeln. Als Trainingsmaterial für diese KI-Tools sollen auch Nutzerinhalte dienen, also das, was Sie auf den Plattformen posten. Möchten Sie das nicht, können Sie widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Meta deshalb abgemahnt.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.

Lunch & Learn

In ihrem digitalen Vortragsformat „Lunch & Learn“ vermittelt die Verbraucherzentrale Bayern die wichtigsten Infos in der Mittagspause.