Darum geht’s
Das Immobilienunternehmen VON POLL hat im großen Umfang Werbeschreiben und Werbezeitungen in Briefkästen geworfen, obwohl Verbraucherinnen und Verbraucher dem Einwurf von Werbung durch entsprechende Hinweise auf ihrem Briefkasten widersprochen hatten. Die Werbung war nicht persönlich adressiert.
Das ist geregelt
Werbung soll nicht wahllos verteilt werden. Briefkastenwerbung an Verbraucher, die diese erkennbar nicht wünschen, stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist unzulässig.
Das haben wir erreicht
Nachdem sich das Unternehmen zunächst außergerichtlich nicht einsichtig zeigen wollte, haben wir vor Gericht erfolgreich einen Vergleich schließen können:
Ab dem 23.10.2021 verpflichtete sich VON POLL, keine nicht persönlich adressierten Werbeschreiben und Werbezeitungen zu versenden bzw. versenden zu lassen, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher dem Einwurf von Werbung durch entsprechende Hinweise auf dem Briefkasten widersprochen haben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung haben wir unter anderem eine Kostenpauschale in Höhe von 250 Euro vereinbart, die das Unternehmen an die Verbraucherzentrale Hessen zahlen muss.