Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln dürfen ihre Produkte nicht mit Wirkungen oder Eigenschaften bewerben, die sie nicht haben. Darüber hinaus ist Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nur zulässig, wenn das rechtlich geregelt ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte diese Ansicht der Verbraucherzentrale Hessen und verurteilte das Unternehmen AN Schweiz AG, eine solche Werbung zu unterlassen.
Das Unternehmen hatte mit einer Werbeanzeige in einer TV-Zeitungsbeilage im Jahr 2023 für seine Produkte Fermentura Sehkraft, Venenretter sowie Prosta Intens geworben. All seinen Produkten schrieb das Unternehmen in seinen Anzeigen besondere positive Eigenschaften und Wirkungen zu. So hatte die Beklagte unter anderen mit Aussagen wie „Nur Prosta Intens enthält alle 7 wichtigen Prostatanährstoffe für den Rund-um-Schutz Ihrer Männlichkeit!" oder „Retten Sie Ihre Venen, bevor es zu spät ist!“ sowie „Ade Brille! Hallo volle Sehkraft!“ die Angst der Konsumentinnen und Konsumenten angesprochen. „Eine solche Werbung ist verboten“, sagt Miriam Raič, Referentin Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Hessen.
Auf die Abmahnung vom Oktober 2023 folgte die Klage vor dem Frankfurter Oberlandesgericht. Dieses gab der Verbraucherzentrale Hessen Recht und urteilte am 21.01.2025, dass die in der Werbung getätigten Aussagen als gesundheitsbezogen eingestuft werden können, da sie einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit herstellen. Da keine der Aussagen durch ein zugelassenes Claim nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) gestützt wurde, wurde die Werbung als rechtswidrig beurteilt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, AZ. 6 U 205/23). „Die Entscheidung betont die Bedeutung regelkonformer Lebensmittelwerbung und die Pflicht der Unternehmen, rechtliche Vorgaben strikt einzuhalten“, so Raič.