Am 1. März treten die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme in Kraft, mit denen die Bundesregierung Verbraucher entlasten möchte. Sie gelten rückwirkend auch für Januar und Februar. Gleichzeitig erhält die Verbraucherzentrale Hessen täglich Beschwerden über teils völlig überzogene Abschlagsanpassungen. Die Verbraucherzentrale Hessen empfiehlt, sowohl die Informationsschreiben als auch die neuen Abschläge genau zu überprüfen und gegebenenfalls die Korrektur der Abschläge zu fordern.
Die Energiepreisbremsen sollen die Verbraucher entlasten. Umso ärgerlicher, dass mancher Anbieter offensichtlich versucht, abzukassieren und völlig überhöhte Abschläge durchzudrücken. Aktuell erreichen die Verbraucherzentrale Hessen viele Anfragen zu eprimo. Der Energieversorger mit Sitz in Neu-Isenburg hat Kunden zur Preisbremse und den neuen Abschlägen informiert. Und die liegen teils mehrere hundert bis tausend Euro über dem, was sich rechnerisch anhand des Verbrauchs und der geltenden Tarife ergibt. In einem Beschwerdefall wurde der bisherige Abschlag fast versechsfacht. Der Gaskunde soll anstelle von bisher 390 Euro im Monat einen Abschlag von 2.120 Euro im Monat bezahlen. Die aktuelle staatliche Entlastung sei dabei bereits berücksichtigt. „Völlig unrealistisch und überzogen“, so Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen.
Höhere Abschläge wegen etwaiger Nachforderungen nicht erlaubt
In einem anderen Fall wurde einem Stromkunden der Abschlag von bisher 120 Euro auf rund 190 Euro erhöht. Bei einem bisherigen Arbeitspreis von 50 ct/kWh und einem durch die Energiepreisbremse auf 40 Ct gedeckelten Arbeitspreis wäre ein Monatsabschlag in Höhe von allenfalls 84 realistisch gewesen. Der Anbieter versucht, die hohen Abschläge auf seiner Homepage mit dem Hinweis zu rechtfertigen, dass eventuell aufgelaufene Nachforderungen zum Schutze des Kunden vor hohen einmaligen Nachforderungen bei der Berechnung der neuen Abschläge mit einbezogen wurden.
„Das ist jedoch nicht zulässig“, so Lassek weiter. „Etwaige Nachforderungen dürfen nicht über die nun neu festzusetzenden Abschläge eingezogen werden. Dies hat ausschließlich über die Jahresabrechnung zu erfolgen, mit der Kunden transparent informiert werden müssen – unter anderem über die vorliegenden Zählerstände, ihren tatsächlichen Verbrauch und die jeweils geltenden Preise.“
Höhe der Abschläge muss verbrauchsorientiert sein
Die Höhe der Abschläge muss sich am Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums orientieren (§ 41b Abs. 3 EnWG). Weil einige Anbieter die höheren Abschläge zusammen mit der Entlastung durch die Strom- und Gaspreisbremse ankündigen, ist es unter Umständen kompliziert, den korrekten Abschlag selbst zu berechnen. Wie das Entlastungskontingent, für das der durch die Preisbremse gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Maßgeblich sind hier die dem Energieversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose bzw. die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Letztere basiert entweder auf den Ablesungen der jeweiligen Entnahmestellen oder, bei neuen Entnahmestellen, auf Erfahrungswerten von vergleichbaren Entnahmestellen. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose.
Informationsschreiben der Anbieter prüfen
Die Verbraucherzentrale Hessen wird die täglich eingehenden Beschwerden zu intransparenten Informationsschreiben prüfen, Verbrauchern mit Rat und Tat zur Seite stehen und gegen Abzocke und etwaige rechtswidrige Praktiken vorgehen.
Wer unverständliche Informationsschreiben seines Energieversorgers erhalten hat, sollte die dortigen Angaben sowie die Berechnung der Entlastung durch die Strom- und Gaspreisbremse prüfen. Das geht beispielsweise ganz schnell und einfach mit dem Online-Rechner der Verbraucherzentralen.
Weichen die neuen Abschläge deutlich ab, empfiehlt es sich, den Versorger umgehend schriftlich darüber zu informieren und ihn aufzufordern, die Berechnung zu korrigieren. Oft kann der Abschlag auch online im Kundenportal des jeweiligen Anbieters selbst korrigiert werden. Das ist aber nicht in allen Fällen möglich. Wer eine Einzugsermächtigung erteilt hat, kann diese vorsorglich widerrufen. Der angemessene Abschlag sollte allerdings fristgerecht überweisen werden, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten.