Wir suchen Verstärkung! Hier geht es zu unseren offenen Stellen.

Unterfüllung: Wie viel ist erlaubt?

Stand:
Ein 150-Gramm-Becher Joghurt, eine 500-Gramm-Dose gefüllt mit Keksen - bei Fertigpackungen verlassen sich Verbraucher:innen auf die Nennfüllmenge, die auf der Packung angegeben werden muss. Doch nicht jede Packung hält, was sie verspricht.
Ein Mann schaut die Verpackung von Lebensmitteln

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bestimmte Unterschreitungen der Nennfüllmenge, die auf der Verpackung angegeben ist, sind erlaubt.
  • Nach dem Mittelwertprinzip dürfen Fertigpackungen weniger enthalten, wenn die Menge durch Packungen mit mehr Gewicht ausgeglichen wird.
  • Die Verbraucherzahlen fordern das Mindestmengenprinzip. Dabei muss in jeder Packung mindestens die Menge enthalten sein, die drauf steht.
On

Unterfüllung: Wenn die Fertigpackung zu leicht ist

Gerade beim Kochen und Backen nach Rezept verlassen sich Verbraucher:innen auf die Füllmengenangabe auf der Verpackung. Dort ist der Inhalt mit 500 Gramm angegeben, die Waage zeigt aber weniger an. Ist das rechtens? Ja, denn gewisse Unterschreitungen der Nennfüllmenge und Schwankungsbreiten sind vom Gesetzgeber erlaubt.

Diese Toleranzgrenzen, die so genannten zulässigen Minusabweichungen, regelt die Fertigpackungsverordnung. Welche Abweichungen gestattet sind, hängt von der "Nennfüllmenge" ab. Das ist die Menge an Erzeugnis, die auf der Verpackung angegeben ist. Die Füllmenge hingegen ist die Menge, die dann tatsächlich in der Fertigpackung enthalten ist.

Einzelne Packungen dürfen innerhalb der genannten Minusabweichungen weniger enthalten, wenn dies durch andere Packungen mit mehr Gewicht ausgeglichen wird - der Mittelwert muss stimmen.

So dürfen die Mengenangaben bei Fertigpackungen abweichen

Fertigpackungen mit aufgedruckten Mengen zwischen 100 bis 200 Gramm oder Milliliter dürfen 4,5 Prozent weniger enthalten als angegeben.

Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 500 bis 1.000 Gramm oder Milliliter duldet das Gesetz, dass bis zu 15 Gramm oder Milliliter fehlen. Beispiel: Ist der 150-Gramm-Becher nur mit 143,25 Gramm Joghurt oder die 500-Gramm-Dose nur mit 485 Gramm Keksen gefüllt, liegt das noch im gesetzlichen Rahmen. Beim Selberwiegen zu Hause gilt: Haushaltswaagen können nur Hinweise liefern, da diese zu ungenau sind und nur als grobe Schätzung angesehen werden.

Zwei von 100 Packungen dürfen die genannten Minusabweichungen zum Zeitpunkt der Herstellung sogar noch unterschreiten. Das Doppelte der gesetzlich geduldeten Abweichungen wird hier toleriert. Der Mittelwert muss jedoch auch hier eingehalten werden. Fehlt mehr, spricht man von einer Unterfüllung.

Video: Weniger drin, als draufsteht: Darf das sein?: Erst wenn Sie auf "Inhalte anzeigen" klicken, wird eine Verbindung zu YouTube hergestellt und Daten werden dorthin übermittelt. Hier finden Sie dessen Hinweise zur Datenverarbeitung.

Das fordern die Verbraucherzentralen

Ob der Hersteller die Toleranzgrenzen eingehalten oder die Verpackung gesetzwidrig unterfüllt hat - das können Verbraucher selbst nicht prüfen. Darum fordert die Verbraucherzentrale, dass das Mittelwertprinzip vollständig durch das Mindestmengenprinzip ersetzt wird.

Beim Mindestmengenprinzip muss in jeder Packung mindestens das drin sein, was drauf steht. Mit dieser leicht nachvollziehbaren Regelung wäre ein andauerndes Verbraucherärgernis mit einem Schlag vom Tisch und die Eichbehörden könnten wesentlich schneller und problemloser kontrollieren.

Außerdem sollte es den Herstellern von Fertigpackungen dank hochentwickelter Technik und ausgefeilten Abfüllanlagen heute durchaus möglich sein, ihre Produkte mit geringen Schwankungsbreiten abzufüllen.

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

"Meta AI" bei Facebook, Instagram und WhatsApp – so widersprechen Sie

Meta will nun auch in Europa öffentliche Nutzerinhalte fürs Training der KI "Meta AI" verwenden. Das hat auch etwas mit dem blauen Kreis im Facebook Messenger, bei Instagram und WhatsApp zu tun. Sie können der Nutzung Ihrer Daten widersprechen, den Chatbot mit dem blauen Kreis aber nicht abschalten.
Eine Fahrradfahrerin vor dem Reichstag.

Koalitionsvertrag 2025: Was er für Verbraucher:innen bedeutet

Die nächste Bundesregierung aus Union und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag etliche Maßnahmen angekündigt, die den Alltag von Verbraucher:innen verbessern sollen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat 100 dieser Vorhaben geprüft – mit gemischtem Fazit, auch wenn die Richtung stimmt.
Ein Mann und eine Frau sitzen vor einem Laptop, auf dem Bildschirm die Seite des Bundesjustizamts

Klage gegen Stromio: Ins Klageregister eintragen

Sie wollen sich an der Musterfeststellungsklage gegen Stromio beteiligen? Dann müssen Sie sich ins Klageregister des Bundesamts für Justiz eintragen. Wir zeigen, wie das geht, und stellen einen Mustertext für Ihre Begründung zur Verfügung.