Matcha Tee ohne EU-Bio-Logo und Öko-Kontrollstellennummer auf der Verpackung darf nicht „Organic Matcha Tea“ heißen. Dafür außerdem mit Aussagen zum Gehalt an Antioxidantien, zum Sättigungsgefühl und zum Stoffwechsel zu werben, ist nach der EU-Health Claims-Verordnung verboten. Das Unternehmen hat sich auch die Abmahnung der Verbraucherzentrale hin zur Unterlassung verpflichtet.
Darum geht's
Die Ambivitalis Deluxe GmbH bot ihren Matcha Tee als „Organic Matcha Tea“ und mit einem Siegel „100 % Organic“ an. Das EU-Bio-Siegel und Öko-Kontrollenstellennummer fehlten auf der Verpackung. Außerdem bewarb die Firma das Angebot in ihrem Internetshop mit verschiedenen Gesundheitsversprechen wie „Dank eines sehr hohen Anteils an Antioxidantien ist er [Ambivitalis Organic Matcha-Tee] ein wahrer Jungbrunnen“ und „Das Sättigungsgefühl wird positiv durch ihn [Ambivitalis Organic Matcha-Tee] beeinflusst“. Einen Hinweis welche Substanzen diese Wirkungen hervorrufen sollen, gab es nicht.
Ein Verbraucher hatte sich beim Portal lebensmittelklarheit.de über das Angebot beschwert. Die Verbraucherschützer stuften sowohl die Bio-Werbung als auch die Gesundheitsversprechen als unzulässig ein. Sie forderten das Unternehmen zur Unterlassung auf.
Das ist geregelt
Allgemeine, unspezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit auszuloben, ist nach der EU-Health-Claims-Verordnung nur zulässig, wenn der Anbieter ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beifügt.
Nach der EU-Öko-Verordnung sind die Begriffe „ökologisch“ und „biologisch“ in allen Formen und Amtssprachen der EU nur erlaubt, wenn die damit beworbenen Lebensmittel die Vorschriften der Verordnung erfüllen. Zu erkennen sind vorverpackte Biolebensmittel an dem EU-Bio-Logo, dem dazugehörigen Kontrollstellencode und einer allgemeinen Herkunftsangabe der Zutaten.
Das haben wir erreicht
Die Ambivitalis Deluxe GmbH stimmte in allen Punkten der Unterlassungsforderung der Verbraucherzentrale zu. Die Hinweise auf gesundheitliche Vorteile wurden beim Internet-Angebot umgehend entfernt. Bezüglich der Bezeichnung auf der Verpackung einigten sich die Parteien auf eine Aufbrauchfrist bis zum 21.12.2018.
Das können Sie tun
Fühlen Sie sich durch die Werbung und Kennzeichnung für ein herkömmliches Lebensmittel über den Tisch gezogen oder unzureichend informiert, können sie sich bei der Verbraucherzentrale oder lebensmittelklarheit.de beschweren. Bei Ärger über Nahrungsergänzungsmittel wenden Sie sich an klartext-nahrungsergaenzung.de