Das ärgert uns
So erging es Torben P. aus Dietzenbach, der sich das Ausfüllen des Kindergeldantrags leichter machen wollte. Deshalb nahm er online die Hilfe eines Dienstleisters in Anspruch, was mit knapp 30 Euro zu Buche schlug. Statt einer reibungslosen Bearbeitung und Bewilligung erhielt er den Antrag von der Familienkasse zurück, da sowohl die Originalunterschrift als auch einige Daten auf dem Vordruck für die Bearbeitung fehlten.
In einem anderen Fall stieß Nina M. aus Wetzlar bei der Onlinesuche nach Kindergeldanträgen auf eine Seite, die ganz oben in der Trefferliste der Online-Suche erschien. Ein Klick reichte aus, um auf die Serviceseite zu kommen. Dass es sich bei dieser Ausfüllhilfe um ein kostenpflichtiges Angebot handelte, hatte sie nicht bemerkt und war umso überraschter, als die Rechnung ins Haus flatterte.
Ärgerlich, aber nicht verboten
Als Dienstleister ein Entgelt für den Service zu verlangen, dass ein Antrag vorbereitet, ausgefüllt und bei der jeweils zuständigen Behörde eingereicht wird, ist nicht grundsätzlich verboten.
Das rät die Verbraucherzentrale Hessen
Um eine rechts- und datensichere Bearbeitung zu gewährleisten, stellen Sie den Antrag auf Gewährung von Kindergeld oder Kinderzuschlag am besten selbst direkt bei der Familienkasse. Die Antragstellung ist für Berechtigte dort kostenlos.
Darauf sollten Sie achten:
- Prüfen Sie die Internetadresse (URL) und checken Sie, ob Sie sich tatsächlich auf der offiziellen Website der jeweils zuständigen Behörde befinden, bei der der Antrag kostenlos gestellt werden kann.
- Häufig ähneln die Seiten kommerzieller Anbieter denen der jeweiligen Behörden. Lassen Sie sich davon nicht täuschen! Ein Klick auf das Impressum verrät, ob die von Ihnen aufgerufenen Webseite tatsächlich von der zuständigen Behörde betrieben wird oder nicht.
Widerrufsrecht bei Online Dienstleistungsverträgen
Bemerken Sie erst im Nachhinein, dass die Antragshilfe kostenpflichtig oder im Ergebnis völlig nutzlos ist, besteht die Gefahr, dass Sie auf dem Schaden sitzenbleiben.
Zwar können Online-Dienstleistungsverträge normalerweise innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dieses Recht besteht jedoch nicht, wenn der Anbieter die von Ihnen bestellte Dienstleistung - in diesem Fall die Vorbereitung Ihres Antrags - bereits vollständig erbracht hat.
Der Anbieter muss Sie bei Vertragsschluss allerdings ausdrücklich auf dieses Erlöschen des Widerrufsrechts hinweisen. Sie müssen dem zugestimmt und dies bestätigt haben.
Konkret bedeutet dies:
- Sie müssen ausdrücklich, durch ein nicht vorausgewähltes Häkchen, in Kenntnis gesetzt werden, dass Ihr Widerrufsrecht mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung erlischt.
- Der Passus "Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts" muss für sich stehen und darf nicht in die AGB oder die Widerrufsbelehrung integriert werden.
Der Nachweis, dass Sie vorab über das Erlöschen der Widerrufsfrist informiert wurden, obliegt dem Dienstleister. Hat dieser Sie vor Vertragsschluss nicht darauf hingewiesen, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren, oder ist das Häkchen bereits voreingestellt, besteht Ihr Widerrufsrecht weiterhin 14 Tage ab Vertragsschluss.