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Geschenke umtauschen: Das sind Ihre Rechte

Stand:
Die Verbraucherzentrale hilft mit Tipps rund um die Reklamation und den Umtausch nach dem Weihnachtsfest.
Frau hält geschenkte Schürze hoch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Was nicht gefällt, kann nicht einfach umgetauscht werden. Es kommt auf die Kulanz der Händler:innen an.
  • Ist ein Geschenk fehlerhaft, haben Sie klare Rechte.
  • Für einen Gutschein als Präsent kann eine Frist gelten.
  • Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.
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Umtausch

Trifft das Geschenk absolut nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Sie nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Wenn das Präsent in einem Ladengeschäft gekauft wurde, sind Sie auf die Kulanz der Händler:innen angewiesen. Wenn nicht schon beim Kauf schriftlich zusichert wurde, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, muss es kein:e Händler:in zurücknehmen, weil es Ihnen nicht gefällt.

Kauf im Internet

Wurde das Präsent im Internet gekauft oder telefonisch bestellt, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Widerrufen (und die Ware zurückschicken) können Sie auch, wenn Ihnen der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.

Reklamation

Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss klemmt, haben Sie klare Rechte. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche bei Händler:innen geltend zu machen. Dabei ist es egal, ob die Ware aus dem Internet oder einem Ladengeschäft stammt.

Rechte der Händler:innen

Händler:innen dürfen darauf bestehen, Produkte mit Mängeln reparieren zu lassen oder gegen ein gleichwertiges mangelfreies Produkt zu tauschen. Erst wenn das nicht gelingt, können Sie den Kaufpreis mindern oder auf Rückzahlung bestehen.

Vorteile für Kund:innen

Kommt es wegen des Mangels zum Streit, müssen Händler:innen innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf beweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging; das gilt auch bei latenten, also nicht sofort sichtbaren Mängeln. Händler:innen müssen beweisen, dass der Defekt an der Ware verursacht wurde, nachdem Sie sie erhalten haben – etwa durch falsche Bedienung.

Auch bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haften Verkäufer:innen. Gelingt Ihnen der Möbelaufbau also dadurch nicht, können Sie das Möbelstück zurückgeben.

Gutschein

Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Frist zur Einlösung endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt in der Regel eine Frist von drei Jahren.

Adventskalender an einer Wand mit Säckchen

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Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
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