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Ausländische Betreuungskräfte - wie geht das legal?

Stand:
Im eigenen Haushalt rund um die Uhr versorgt zu werden - das wünschen sich viele pflegebedürftige Menschen. Weil Angehörige dies allein zumeist nicht leisten können, suchen sie nach praktikablen Lösungen mit Unterstützung durch Dritte.
eine junge Hand hält eine alte

Das Wichtigste in Kürze:

  • Durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann ein EU-Bürger in einem Privathaushalt ohne besondere Arbeitserlaubnis beschäftigt werden.
  • Alternativ können ausländische Unternehmen ihre Mitarbeiter in einen deutschen Haushalt entsenden. Dabei helfen Vermittlungsagenturen.
  • Bei der Beschäftigung ausländischer Hilfskräfte gilt deutsches Arbeitsrecht.
  • Wer eine osteuropäische Hilfskraft in Vollzeit beschäftigen möchte, muss mit Kosten zwischen 2.500 und 3.500 Euro pro Monat rechnen.
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Für weitere Informationen laden Sie die Broschüre "Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte in Privathaushalten" ** kostenlos herunter. Sie können sie zudem in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale abholen oder im Ratgeber-Shop der Verbraucherzentrale bestellen.


Direkte Anstellung einer Hilfskraft

Für alle EU-Länder gilt die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das heißt, deutsche Haushalte dürfen Bürger:innen aus den EU-Mitgliedsstaaten wie deutsche Arbeitskräfte anstellen, ohne dass eine Erlaubnis benötigt wird.

Wichtig zu wissen:

  • Wer eine ausländische Haushalts-und Betreuungskraft anstellt, muss mindestens den für Deutschland jeweils gültigen Mindestlohn zahlen. Die aktuelle Höhe des Mindestlohns finden Sie auf der Website der Bundesregierung.
  • Zusätzlich fallen für den Haushalt die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) und Beiträge für die Berufsgenossenschaft an.
  • Haushalte müssen daher mindestens mit Kosten in Höhe von mindestens 2.800 Euro pro Monat rechnen.
  • Hinzukommen weitere Kosten wie zum Beispiel für Telefon, Internetzugang oder Fahrtkosten.

Wichtig: Eine 24-Stunden-Betreuung durch eine einzige Person ist legal nicht möglich. Die tägliche Arbeitszeit der Haushaltshilfe an Werktagen darf durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden betragen, die Wochenarbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Vollzeitanstellung besteht zudem ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen pro Jahr bei 6-Tage-Woche. Auch wer eine Hilfskraft einstellt, sollte im Rahmen eines Pflegemix die Pflege und Betreuung auf mehrere Schultern verteilen.

Entsandtes Pflege- und Betreuungspersonal

Eine andere Möglichkeit besteht darin, einen ausländischen Dienstleister zu beauftragen, der eine Angestellte in den Haushalt schickt. Bei dieser sogenannten Entsendung entfallen für den Pflegebedürftigen die Arbeitgeberpflichten. Eine deutsche Vermittlungsagentur hilft in der Regel bei der Organisation. Der Haushalt schließt also zwei Verträge ab: einen mit dem ausländischen Unternehmen, das eine Hilfskraft schickt, und einen weiteren mit dem Vermittlungsunternehmen, das die Organisation und Kommunikation übernimmt.

Tipp: Da der Pflegebedürftige und seine Angehörigen nur Kunden des ausländischen Unternehmens sind, sollten sie eigene Wünsche im Vorfeld ausführlich absprechen und vertraglich festhalten.

Wie viel kostet Sie eine entsandte Hilfskraft?

Ausländische Dienstleister verlangen – gestaffelt nach Umfang des Hilfebedarfs und nach Sprachkompetenz des Personals – unterschiedliche Preise. Alle Arbeitnehmerschutz-Rechte gelten auch für Arbeitnehmer:innen aus dem Ausland. Darum müssen auch die ausländischen Arbeitgeber:innen wenigstens den deutschen Mindestlohn zahlen. Zusätzlich muss das Unternehmen für seine Arbeitnehmer:innen im Heimatland Beiträge und Abgaben zahlen. Daher müssen Sie für eine entsandte Hilfskraft im Durchschnitt mit monatlichen Kosten von etwa 2.500 bis 3.500 Euro rechnen. Hinzukommen häufig die Gebühren der Vermittlungsagentur.

Wichtig: Bevor die Haushalts-und Betreuungshilfe ihre Arbeit aufnimmt, sollten Sie sich die Bescheinigung A1 vorlegen lassen und eine Kopie abheften. Diese Bescheinigung weist nach, dass die Betreuungskraft in ihrem Heimatland sozialversichert ist.

Selbstständige Pflegekräfte aus Osteuropa

Die letzte Variante ist die Beschäftigung einer selbstständigen Hilfskraft. Diese ist jedoch nur sehr eingeschränkt zu empfehlen, weil sich Selbstständige oft in einer rechtlichen Grauzone zur Scheinselbstständigkeit bewegen.

Deutsches Arbeitsrecht gilt auch für Menschen aus dem Ausland

Die wichtigsten Bedingungen und Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung finden Sie in einer tabellarischen Übersicht (9 Seiten) zum kostenlosen Download.

 

 


** Die Broschüre "Ausländische Haushalts-und Betreuungskräfte in Privathaushalten" und das Beratungstelefon zu diesem Thema werden im Rahmen des Projektes Pflegewegweiser NRW vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, den Landesverbänden der Pflegekassen in NRW sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) gefördert.

Ausländische Haushalts-und Betreuungskräfte in Privathaushalten.

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