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Gebühr für verpassten Arzttermin?

Stand:
Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Bei einer einvernehmlichen Terminverschiebung sind Sie auf der sicheren Seite.
Stethoskop auf einem Tisch neben einem Laptop

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sagen Sie Arzttermine, die Sie nicht wahrnehmen können, so früh wie möglich ab und vereinbaren Sie bei Bedarf direkt einen neuen Termin.
  • Bei festen Terminen sollte die Absage schriftlich oder per E-Mail erfolgen, damit diese belegt werden kann.
  • Aufgrund der Uneinigkeit der Gerichte besteht jedoch keine allgemein gültige Rechtsgrundlage.
  • Ein Ausfallhonorar kann dann fällig werden, wenn Patient:innen ohne Terminabsage nicht erscheinen und die Praxis für zeitaufwändige Termine, die eine gewisse Vorausplanung erfordern, nicht kurzfristig einen Ersatzpatienten einbestellen kann.
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Immer wieder werden Forderungen von Arztpraxen nach Ausfallhonoraren für verpasste Termine laut. Ob Patient:innen für versäumte Arzttermine zahlen müssen, wird von den Gerichten je nach Sachlage unterschiedlich beurteilt. Aus Gründen der Fairness und um das Vertrauensverhältnis nicht unnötig zu belasten, sollten Sie Arzttermine, die Sie nicht wahrnehmen können, aber immer frühzeitig absagen.  Als Patient:in haben Sie im Behandlungsvertrag (gemäß §§ 630b i.V.m. 627 BGB) ein jederzeitiges Kündigungsrecht.

Termine rechtzeitig absagen oder verschieben

Geben Sie Arztpraxen die Möglichkeit, die Termine neu zu vergeben und anderen Patienten damit die Chance, schneller an einen Arzttermin zu kommen. Bei dieser Gelegenheit können Sie zudem auch gleich einen neuen Termin ausmachen

Denn: Wird ein vereinbarter Arzttermin einvernehmlich verschoben, liegen die Voraussetzungen für ein Ausfallhonorar nach Ansicht der Gerichte nicht vor (u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2007 – Az. 1 U 154/06). Das heißt: Sie müssen dann keine Gebühr für den ausgefallenen Termin zahlen.

Ersatzpatient möglich? Keine Gebühren für verpassten Arzttermin!

Ein Ersatzanspruch der Arztpraxis kommt lediglich dann in Betracht, wenn ihr wegen des ausgefallenen Termins ein Verdienstausfall entstanden ist. Dieser kommt zustande, wenn die Praxis in der betreffenden Zeit keine anderen Patient:innen behandeln konnte. Daher sollten Sie Ihre Arzttermine rechtzeitig absagen, um der Arztpraxis die Möglichkeit zu geben, den abgesagten Termin anderweitig zu vergeben.

Achten Sie auf Patienten-Formulare und Praxis-AGB

Viele Arztpraxen versuchen, die Pflicht zur Zahlung von Ausfall-Honoraren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verankern.

Auch dies wird von der Rechtsprechung kritisch gesehen: Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 2005 (Az. 55 S 310/04) ist eine Klausel, wonach vereinbarte Termine bei Verhinderung des Patienten 24 Stunden vorher abgesagt werden müssen und ansonsten ein Ausfallhonorar von 75 Euro in Rechnung gestellt werde, unwirksam.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Patient keine Möglichkeit habe, sich bei unverschuldetem Nichterscheinen zu entlasten.
 

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