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Postbank: Ärger mit dem Pfändungsschutzkonto

Stand:
Zahlreiche Kund:innen berichten der Verbraucherzentrale NRW von katastrophalen Umgang der Postbank mit Pfändungsschutzkonten (P-Konten): Wochenlang fehlende Freibeträge oder unberechtigt gesperrte Konten führen zu existenziellen Problemen für die Betroffenen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein P-Konto soll eigentlich innerhalb kürzester Zeit festgelegte Freibeträge vor Pfändung schützen.
  • Viele Kund:innen der Postbank berichten aber von gesperrten Konten und nicht verfügbaren Guthaben trotz gesetzlichem Pfändungsschutz
  • Bei weiterhin auftretenden Problemen dient unsere Formulierungshilfe "Freigabe Kontoguthaben Postbank"  als Vorlage für eine Klage beim Amtsgericht.
  • Inzwischen stellt die Postbank auf ihrer Internetseite einen „Antrag auf Schadensersatz“ zur Abwicklung von Schadensersatzansprüchen bereit. Diese Anwendung ist aber nur für einen Teil der betroffenen Kontoinhaber geeignet und deckt dabei lediglich Mindestansprüche ab.
  • Wir empfehlen daher eine Geltendmachung von Ansprüchen direkt beim Ombudsmann der privaten Banken und stellen dafür hier eine Formulierungshilfe "Geltendmachung Entschädigung Ombudsmann“"zur Verfügung.
  • Schildern Sie uns Ihre Erfahrungen mit der Postbank!
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Zum Hintergrund

Seit Monaten sehen sich Kund:innen der Postbank mit massiven Problemen bei der Führung ihres Postbank-Kontos konfrontiert: Konten, bei denen trotz Umwandlung in ein P-Konto kein Freibetrag zur Verfügung steht, obwohl dies innerhalb weniger Tage gewährleistet sein muss. P-Konten, bei denen trotz Vorlage der vorgesehenen Bescheinigung der erhöhte Freibetrag wochenlang nicht verfügbar ist. Gesperrte Girokonten wegen einer alten Pfändung, die eigentlich längst erledigt war etc. All dies führte in vielen Fällen zu massiven bis existentiellen Problemen, wenn Daueraufträge für Miete, Strom und Telefon nicht ausgeführt werden können und Bargeld zum Lebensmittel- oder Medikamentenkauf nicht abgehoben werden kann.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte deswegen bereits im August 2023 Aufsichtsbeschwerde bei der BaFin gegen die Postbank eingereicht (vgl. Pressemeldung vom 23. August 2023 ). Kurz darauf bestellte die BaFin einen Sonderbeauftragten für die Postbank, der überwachen soll, dass die Einschränkungen bei der Postbank „zügig und vollständig“ beseitigt werden. Die Deutsche Bank (zu der die Postbank als Niederlassung gehört) kündigte eine Behebung der Probleme bis Ende des Jahre 2023 an, räumte aber inzwischen ein, dafür auch im Jahr 2024 noch Zeit zu benötigen.

Musterbrief bei akuten Problemen

Um sich gegen die teilweise massiven Gesetzes- und Vertragsverstöße durch die Postbank zu wehren, können Betroffene bei akuten Problemen mit Pfändungen/P-Konten unsere Formulierungshilfe "Freigabe Kontoguthaben" nutzen, um damit beim örtlichen Amtsgericht gegen die Postbank zu klagen. Das Ziel: Auszahlung des Kontoguthabens möglichst direkt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Genauere Hinweise zur Verwendung finden sie innerhalb des Dokuments. Bei anderen Problemen rund um die Postbank unterstützt die Verbraucherzentrale mit weiteren Hinweisen und einem Musterbrief.

Schadenersatz?

Viele Betroffene stellen sich zudem die Frage nach Schadensersatz aufgrund der erheblichen Störungen. Mittlerweile stellt die Postbank auf ihrer Internetseite einen „Antrag auf Schadensersatz“ bereit. Dort können Schadensersatzansprüche bis max.1.000 Euro geltend gemacht werden. Allerdings ausdrücklich nur für Schäden, die mit einer Pfändung, einer Insolvenz oder der Bearbeitung eines Pfändungsschutzkontos zusammen hängen. Diese Anwendung ist also nur für einen Teil der Postbank-Kunden konzipiert und zielt zudem nur auf tatsächlich belegbare Kosten. Daneben können dort „Kosten innerhalb des Girokontos“ geltend gemacht werden, zum Beispiel für erfolgte Rücklastschriften. Dieses Vorgehen halten wir für unangemessen, denn so werden letztlich nur gesetzliche Mindestansprüche umfasst. 

Was hingegen somit von der Postbank nicht berücksichtigt wird, sind Ansprüche für die erlittenen Beeinträchtigungen und den oft erheblichen Zeitaufwand, um überhaupt Informationen oder gar eine Problemlösung zu erhalten. In der Anwendung heißt es ausdrücklich, dass die „eigene Arbeitszeit für die Bearbeitung oder Abwehr der Schäden nicht erstattet wird.“

Hilfe durch einen Ombudsmann

Wir empfehlen Kontoinhaber: innen, die von den Konto-Problemen massiv und über längere Zeit betroffen waren daher die Geltendmachung weiterer Ansprüche (auch ohne direkten Beleg). Als kostenfreie Möglichkeit bietet sich dazu – neben der Möglichkeit der Zivil-Klage – ein Schiedsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken an. Zwar gibt es bislang keinen direkten gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz bei Störungen von Bankdienstleistungen. 

Allerdings gebieten die bislang bekannten technischen und vor allem auch organisatorischen Fehler der Postbank eine angemessene Entschädigung. Letztlich liegt die Entscheidung hierüber dann bei der/dem mit dem Verfahren befassten Ombudsfrau / Ombudsmann. Es wurde jedoch bereits in vergleichbaren Fällen  Aufwandsentschädigung zugesprochen.

Für die Geltendmachung der Ansprüche (Aufwands-/Pauschalentschädigung) können betroffene Kontoinhaber:innen unsere Formulierungshilfe „Geltendmachung Entschädigung Ombudsmann“ nutzen. Genauere Hinweise zur Verwendung finden Sie innerhalb des Dokuments!

Geldscheine mit Schloss verriegelt

Das Pfändungsschutzkonto ("P-Konto")

Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Im Gegensatz zu "normalen" Girokonten wird ein Kontoguthaben hier gegen Pfändung, Ver- und Aufrechnung geschützt.
Münzstapel und Taschenrechner

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