Das ärgert uns
Beim Kauf eines neuen Pedelec riet der Verkäufer im Fahrradgeschäft Herrn E. aus Frankfurt zum Abschluss einer Akkuversicherung. Sie sollte den Akku über die gesetzliche Gewährleistung hinaus bei Verschleiß oder Schaden versichern.
Herr E. schloss die nicht allzu teure Versicherung ab. Er erhielt aber weder vom Fahrradhändler noch von der Versicherung im Nachgang die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Als Herr E. die Versicherung kündigen wollte, teilte man ihm mit, die Kündigungsfrist betrage drei Monate. Offensichtlich missverständlich ausgedrückt – denn nach Ablauf der drei Monate musste Herr E. feststellen, dass das Versicherungsunternehmen weiter die monatlichen Beiträge von seinem Konto abbuchte.
Als er reklamierte, erklärte ihm das Versicherungsunternehmen, der Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten verlängere sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Zwölf-Monats-Frist gekündigt werde. Diese Frist sei nun um wenige Tage überschritten. Für Herrn E. eine ärgerlich lange Frist von am Ende mehr als einem Jahr, die er noch im Vertragsverhältnis bleiben musste.
Das rät die Verbraucherzentrale Hessen
Auch bei einem kleinen Versicherungsbeitrag sollten Sie die AGB vor dem Unterschreiben prüfen und die Kündigungsfristen im Auge haben. Sonst wird aus kleinen Beiträgen durch eine lange Vertragslaufzeit doch schnell ein größerer Betrag.
Viele Versicherungen, die mit kleinen Beiträgen locken, wie zum Beispiel viele Geräteversicherungen oder Brillenversicherungen, sind zudem überflüssig. Fragen Sie sich, wie realistisch ein Schadensfall wirklich ist – und prüfen Sie in den Versicherungsbedingungen genau, unter welchen Umständen die Versicherung dann auch tatsächlich für einen Schaden aufkommt. Häufig sind die Bedingungen, unter denen gezahlt – oder eben nicht gezahlt – wird, nämlich äußerst restriktiv, vage formuliert oder die Szenarien reichlich unrealistisch.
Die Akkuversicherung bietet in diesem Fall nicht allzu viel mehr als das, was Herrn E. als Käufer im Rahmen der gesetzlich geregelten Gewährleistung sowieso zusteht.