- Die Stromio GmbH hat Ende 2021 die Belieferung ihrer Kunden eingestellt und Verträge mit zum Teil langfristigen Laufzeiten gekündigt.
- Diese Kündigungen sind aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen rechtswidrig.
- Mit der Musterfeststellungsklage soll festgestellt werden, dass die Kündigungen unwirksam waren und Betroffenen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
Am 10. Mai 2022 hat die Verbraucherzentrale Hessen die Musterfeststellungsklage gegen die Stromio GmbH beim OLG Hamm (Aktenzeichen I-2 MK 1/22) eingereicht: Der Anbieter Stromio GmbH kündigte widerrechtlich alle Stromverträge seiner deutschen Kundeninnen und Kunden rückwirkend zum 21.12.2021.
Die Kündigungserklärungen wurden den Betroffenen zwischen Ende Dezember 2021 und Mitte Januar 2022 zur Kenntnis übersandt. Seit dem 21.12.2021 befinden sich die ehemaligen Stromio-Kundinnen und -Kunden in der teureren Ersatzversorgung beim lokalen Grundversorger.
Mit der Musterfeststellungsklage soll festgestellt werden, dass die Kündigungen unwirksam waren und den ehemaligen Kundinnen und Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Am 26. Juli 2022 wurde das Klageregister eröffnet, derzeit haben sich über 3600 Geschädigte eingetragen.
Das schriftliche Vorverfahren ist abgeschlossen. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 17. April 2025, 10 Uhr einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Betroffene, die sich an der Musterfeststellungsklage beteiligen möchten, um vom Ausgang des Verfahrens zu profitieren, können sich noch bis zum Ablauf des 16. April 2025 in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen.