Weihnachtsgeschenke bescheren nicht immer Glücksmomente. Dass ein Geschenk doch nicht der große Wurf war, merkt man vielleicht erst beim Auspacken: Das schöne Abendkleid ist viel zu klein, das Armband verursacht Hautreizungen und der Füller mit dem eingravierten Namen liegt doch nicht so gut in der Hand. Nach den Festtagen kommt daher häufig der Wunsch auf, die Präsente gegen Geld oder Gutscheine einzutauschen. Welche Rechte man hat, Geschenke umzutauschen, darüber informiert die Verbraucherzentrale Hessen.
Umtausch im Einzelhandel: Auf Kulanz
"Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man mangelfreie Ware problemlos zurückgeben kann. Denn auch hier gilt: Verträge müssen eingehalten werden", sagt Olesja Jäger, Referentin bei der Verbraucherzentrale Hessen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch gibt es nicht. Viele Händler räumen ihren Kunden jedoch freiwillig ein Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten Frist ein. „Hier entscheidet aber der Verkäufer, ob er die Ware umtauscht, einen Gutschein aushändigt, der im gleichen Geschäft eingelöst werden kann, oder den Kaufpreis erstattet“, erläutert Olesja Jäger.
Umtausch im Onlinehandel: Widerrufsrecht fristgemäß nutzen
Für den Fall, dass das Geschenk nicht gefällt, sind Schenkende im Online-Handel durch das Widerrufsrecht geschützt. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit dem Erhalt der Ware zu laufen. Der Widerruf muss nachweisbar innerhalb von 14 Tagen erklärt und die Ware danach zurückgesandt werden. Eine Bestätigung durch den Händler ist nicht erforderlich. Der Widerruf kann formfrei erfolgen, es ist aber empfehlenswert, ihn per Einwurfeinschreiben an die Firmenadresse zu schicken.
Auch bei der Frage, wer die Rücksendekosten zu tragen hat, hilft ein Blick ins Kleingedruckte. In der Regel muss die der Käufer zahlen. Voraussetzung ist, dass der Händler vor der Bestellung auf diese Pflicht hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, dann trägt das Unternehmen die Kosten – und natürlich auch, wenn es Rücksendekosten freiwillig übernimmt.
Widerruf gilt nicht für alle Waren
Aber nicht alle Waren fallen unter das Widerrufsrecht. So kann man zum Beispiel den Füller mit Namensgravur, der individuell für den Beschenkten angefertigt wurde, nicht zurückgeben. Auch Waren, bei denen die Versiegelung entfernt wurde, wie CDs, DVDs, oder Weihnachtsklassiker wie Eintrittskarten für Konzerte oder Sportveranstaltungen, sind davon ausgenommen.
Geschenk mit Mangel? Gewährleistung greift
Hat das schöne Abendkleid einen Riss, hilft die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Sie besagt, dass man zwei Jahre lang Ansprüche gegenüber dem Händler geltend machen kann, unabhängig davon, ob die Ware vor Ort oder online erworben wurde. „In den ersten 12 Monaten wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Sie brauchen in diesem Fall den Mangel nicht zu beweisen und können darauf bestehen, dass die Ware repariert oder gegen eine gleichwertige, mangelfreie umgetauscht wird. Schlägt dies fehl, haben Sie als Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder bar zurückzuerhalten“, erklärt Olesja Jäger.
Geschenkgutscheine: Nicht immer gut
Was passiert, wenn der mit einem Gutschein Beschenkte im Sortiment nichts Passendes findet oder erst nach Jahren auf die Idee kommt, den Gutschein einzulösen? Eine Möglichkeit wäre die Auszahlung des Wertes. In der Regel gewähren Händler dies aber nicht aus Kulanz. „Man könnte den Gutschein einfach weiter verschenken. Dies geht zumindest dann, wenn er nicht personalisiert ist“, rät die Juristin.
Ein Gutschein kann in der Regel drei Jahre lang eingelöst werden. Diese Frist beginnt erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Gutschein gekauft wurde. Eine kürzere Einlösefrist ist möglich, sie darf aber nicht zu kurz sein – und sie muss vorab vereinbart werden. Eine schönere und individuellere Weihnachtsidee, die diese Tücken umgeht, wäre ein selbst gebastelter Gutschein.