Erneut bringt sich der Telekommunikationsanbieter 1N Telecom GmbH ins Gerede. Zahlreiche Beschwerden über Briefe der Firma aus Düsseldorf führen zu Ratlosigkeit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Anbieter wirbt für den Abschluss eines neuen Festnetztarifs. Viele Ratsuchende gehen fälschlicherweise davon aus, es handele sich um ein neues Angebot ihres bisherigen Anbieters. Die Verbraucherzentrale zeigt Möglichkeiten auf, sich gegen solche Werbebriefe und einen letztlich ungewollten Anbieterwechsel zu wehren.
Auch Martin B. aus Feldatal erhielt ein solches Schreiben. Es war an ihn persönlich adressiert und enthielt die Nummer seines aktuellen Festnetzanschlusses. Die 1N Telecom GmbH wirbt darin für ihren neuen Tarif DSL 16 für nur 34,99 € monatlich bei einer Laufzeit von 24 Monaten. Im beigefügten Formular sollte Herr B. die zugesandte Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung bestätigen. Außerdem sollte er sich damit einverstanden erklären, dass der bisherige Vertrag bei der Telekom gekündigt werden kann und die Rufnummernmitnahme in den neuen Vertrag erfolgen soll.
„Wer das tut, schließt mit der 1N Telecom einen Vertrag ab. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist jedoch nicht nötigt. Man kann es ohne weiteres ignorieren“, sagt Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. Nach ihrer Einschätzung handelt es sich lediglich um ein Werbeschreiben.
Widerruf bei ungewolltem Anbieterwechsel
Betroffene, die davon ausgegangen sind, von ihrem bestehenden Anbieter angeschrieben worden zu sein und auch keinen Neuvertrag mit der 1N Telecom GmbH abschließen wollten, haben die Möglichkeit von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Hier gilt es, eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu beachten. „Um sicher zu gehen, dass der Widerruf auch fristgemäß beim Anbieter zugegangen ist und im Streitfall einen Beweis zu haben, sollten Betroffene den Widerruf am besten als Einwurf-Einschreiben mit dem vom Anbieter zur Verfügung gestellten Widerrufsformular an die dort angegebene Adresse des Anbieters senden“, empfiehlt Jäger.
Wer bereits den Auftrag auf Rufnummernmitnahme erteilt hat, sollte folgendes beachten: Der Widerruf macht den Auftrag zur Rufnummernmitnahme nicht automatisch rückgängig. Dafür ist ein weiteres Schreiben an den bisherigen Anbieter erforderlich. Der Verbraucher muss erst sicherstellen, dass sein Vertrag mit der 1 N Telecom wirksam widerrufen worden ist, bevor er seinen bisherigen Anbieter schriftlich auffordert, die Rufnummernmitnahme rückgängig zu machen.
Unzureichender Datenschutz – was tun?
Viele der Angeschriebenen erinnern sich nicht daran, mit der 1N Telecom GmbH in Kontakt getreten zu sein oder jemals einen Vertrag geschlossen zu haben. Zu Recht fragen sie sich daher, woher der Anbieter ihre persönlichen Daten hat. Grundsätzlich haben sie die Wahl, es auf sich beruhen zu lassen oder dieser Frage genauer nachzugehen. Die Verbraucherzentrale Hessen zeigt auf, was Betroffene bei unerwünschter Werbepost tun können:
Widerspruch erheben
Haben die Betroffenen personalisierte Werbung erhalten, ohne im Kontakt mit dem Anbieter gestanden oder in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zum Zweck von Direktwerbung eingewilligt zu haben, besteht die Möglichkeit gegen die Datenverarbeitung zu widersprechen und die Daten sperren zu lassen. Dafür bietet die Verbraucherzentrale diesen Musterbrief (PDF) an.
Auskunft verlangen
Wollen die Betroffenen erfahren, ob und welche Daten gespeichert worden sind, können sie mit Hilfe dieses Musterbriefes (PDF) Auskunft verlangen.