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Unerwünschte Wahlwerbung im Briefkasten

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Hessen zeigt, wie man gegen unerwünschte politische Wahlwerbung vorgehen kann.
Betrügerische "Mahnung": Ein Mann holt einen Umschlag aus seinem Briefkasten

Kurz vor der hessischen Landtagswahl buhlen die Parteien mit verschiedenen Mitteln um Aufmerksamkeit: mit Plakaten, Straßenständen oder auch Wahlwerbung, die im Briefkasten der Bürgerinnen und Bürger landet. Doch was kann man tun, um sich vor unerwünschter Wahlwerbung zu schützen? Die Verbraucherzentrale Hessen gibt Tipps, wie man solche Werbesendungen vermeiden kann.

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Torben B. aus Dietzenbach fand den Werbeflyer einer Partei in seinem Briefkasten, obwohl der mit dem Aufkleber „Bitte keine Werbung“ versehen war. Auch sein Nachbar erhielt wiederholt unerwünschte Zeitungen einer Partei, obwohl er diese nie bestellt hatte. Beide fühlen sich von den Parteien belästigt und wollen in Zukunft keine solche Postwurfsendungen mehr erhalten.

Verbraucherinnen und Verbraucher fragen sich zu Recht, ob es zulässig ist, Wahlwerbung in den Briefkasten zu werfen, obwohl dieser mit einem Hinweis „Keine Werbung einwerfen“ versehen ist.

„Es kommt auf die Art der Wahlwerbung an“, sagt Olesja Jäger, Referentin Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen.  „Wenn es sich um Werbematerial handelt, mit dem die politischen Parteien Bürgern ihre Inhalte und Ziele näherbringen und damit ­– zumindest mittelbar – auch um Wählerstimmen werben wollen, besteht kein Grund, Konsumwerbung und politische Werbung unterschiedlich zu behandeln“, so Jäger.

Handelt es sich um nicht personalisierte Wahlwerbung wie Flugblätter oder Postwurfsendungen, dürfen diese nicht in entsprechend gekennzeichnete Briefkästen eingeworfen werden. Das Ausmaß der Störung und Beeinträchtigung ist hier bei Wahlwerbung und Konsumwerbung vergleichbar.

Etwas anders verhält es sich mit Wahlwerbung, die persönlich an die Anwohner adressiert ist. Bei diesen Werbesendungen muss der am Briefkasten angebrachte Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ nicht beachtet werden. Postdienstleister sind verpflichtet, adressierte Werbesendungen zuzustellen.

Aber woher haben die Parteien die Anschriften? Das Bundesmeldegesetz eröffnet ihnen die Möglichkeit, in den sechs Monaten vor einer Wahl auf öffentliche Adressverzeichnisse zuzugreifen. Die Daten dürfen ausschließlich für Wahlwerbung verwendet werden und beziehen sich nur auf einzelne Altersgruppen von Wahlberechtigten, nicht auf alle Betroffenen im Meldegebiet.

Tipps bei unerwünschter politischer Wahlwerbung

  • Erhalten Sie trotz eines entsprechenden Aufklebers am Briekasten Werbung von politischen Parteien, sollten Sie am besten den jeweiligen Kreis- oder Landesverband dieser Partei per Einwurfeinschreiben auffordern, die Zusendung von Werbematerial künftig zu unterlassen.
  • Bei persönlicher Wahlwerbung haben Sie die Möglichkeit, der Weitergabe ihrer Daten an Parteien oder Wählergruppen ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Meldebehörde zu widersprechen. Diese Übermittlungssperre ist für die Behörden bindend.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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