Mode online shoppen kann so einfach sein: Bestellen, bezahlen und Lieferung erhalten. Nicht immer läuft es dabei reibungslos ab. Insbesondere dann nicht, wenn dem Unternehmen die Insolvenz droht und die Internetseite des Shops plötzlich nicht mehr erreichbar ist. Immer wieder stellen sich dann Fragen nach Vorauszahlungen, Reklamation fehlerhafter Ware oder Rückzahlung im Retourefall. Welche Rechte Verbraucher in solchen Situationen haben, zeigt die Verbraucherzentrale Hessen auf.
Die Inflation, die Ukrainekrise, die Kaufzurückhaltung der Verbraucher lassen derzeit viele Textilunternehmen ins Schlingern geraten. Um ein Aus zu vermeiden, führen einige Unternehmen eine Sanierung in Eigenverwaltung durch, wie beispielsweise bei der Modekette Hallhuber. Die Besonderheit bei der Eigenverwaltung: Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt das Unternehmen mit Unterstützung von Sanierungsexperten und dem gerichtlich bestellten Sachwalter selbst fort.
Anna T. aus Wetzlar bestellte online Kleider bei dem Münchener Modeunternehmen. Als sie ihren Vertrag fristgerecht widerrief und die Ware zurücksandte, traute sie ihren Augen nicht, als sie den Kaufpreis nicht zurückerhielt. Anna T. ist kein Einzelfall. Wer kürzlich bei Hallhuber bestellt hat, erfährt auf der Internetseite, dass aufgrund des eingeleiteten Eigenverwaltungsverfahrens derzeit keine Kaufpreiserstattung möglich sei und die zurückgesendete Ware wieder in das Eigentum von Hallhuber zurückfalle. Auch eine persönliche Rückgabe von Retouren in den Hallhuber-Stores sei nicht möglich. Das heißt: Ware weg – Geld weg.
„Wer bei einem angeschlagenen Unternehmen Ware bestellt und im Voraus bezahlt oder anzahlt, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er im Falle eines Widerrufs und Retoursendung sein Geld zurückbekommt“, erklärt Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen.
Widerrufsrecht bei drohender Insolvenz
Rutscht das Unternehmen in die Insolvenz, gehen die Zahlungsansprüche der Kunden grundsätzlich nicht verloren. Der Kunde kann weiterhin von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Es bleibt vom Insolvenzverfahren unberührt, da es gegenüber dem Unternehmen erfolgt, bei dem die Bestellung aufgegeben wurde.
Realistisch betrachtet stehen allerdings die Chancen einer schnellen Rückzahlung eher gering, und es ist gut möglich, dass Verbraucher am Ende eines Insolvenzverfahrens – wenn überhaupt – nur mit einer Quote, also einem kleinen Prozentsatz bedient werden. „Hier kann es sich lohnen, von einer Rücksendung abzusehen und die Ware einfach privat weiterzuverkaufen“, so Jäger weiter. Insolvenzverfahren können sich über einen längeren Zeitraum ziehen. Wie lange letztlich das Verfahren dauert, hängt beispielsweise von der Unternehmensgröße und vorhandenem Vermögen ab.
Lieferung der Ware nur gegen Aufpreis
Manchmal erhalten Verbraucher bei Verfahren in Eigenverwaltung auch Angebote vom Sachwalter. Zum Beispiel dahingehend, dass die Vertragserfüllung – wie die Lieferung der Ware - nur dann in Aussicht gestellt wird, wenn noch ein zusätzlicher Aufpreis bezahlt wird. „Ob es sinnvoll ist, ein solches Angebot anzunehmen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Wer eine weitere Zahlung leisten will, sollte versuchen zu vereinbaren, dass die Mehrzahlung erst nach Erhalt der Ware geleistet wird. Denn nur dann besteht auch die Sicherheit, dass der Aufpreis nicht verloren geht“, empfiehlt Olesja Jäger.
„Generell empfehlen wir, bei krisenbedrohten oder insolventen Unternehmen nicht in Vorkasse gehen. Der Verbraucher trägt das Risiko, dass seine Zahlung bei ausbleibender Lieferung in die Insolvenzmasse fällt“, warnt Jäger.
Zahlungsansprüche anmelden
Bei der Sanierung in Eigenregie entscheidet der Sachwalter, ob Verträge noch erfüllt werden können oder auch nicht. Lehnt er die Erfüllung oder die Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises ab, so bleibt nur die Möglichkeit, berechtigte Forderungen als Insolvenzgläubiger beim Sachwalter anzumelden.
Die Forderungsanmeldung ist grundsätzlich formlos möglich und sollte am besten schriftlich erfolgen. Die Forderung muss nach Art und Höhe benannt werden. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzugeben und mit Belegen in Kopie nachzuweisen.
Weitere Informationen zu den Rechten von Kundinnen und Kunden, wenn ein Unternehmen insolvent wird, gibt es auf der Website der Verbraucherzentrale.