In diesem und im vergangenen Jahr hat die Verbraucherzentrale Hessen immer wieder freiwillig versicherte Selbstständige beraten, die Bescheide über den Höchstbeitrag von ihrer Krankenkasse erhalten hatten. Drastische Nachzahlungen von bis zu 8000 Euro waren für diese Selbstständigen unverständlich und existenzbedrohend. Eine Gesetzesänderung, die voraussichtlich im Januar 2024 in Kraft treten wird, gibt den Selbstständigen nun mehr Zeit, ihre Steuerunterlagen zum Zwecke einer angemessenen Festsetzung der Krankenkassenbeiträge einzureichen.
Seit 2018 werden Beiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres vorläufig festgesetzt. Wies ein Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, setzte die Krankenkasse rückwirkend für drei Jahre den Höchstbeitrag fest, derzeit rund 1000 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung. Nachgereichte Dokumente wurden von den Krankenkassen nicht akzeptiert. „In den meisten Fällen, in denen sich Betroffene an uns wandten, befanden sie sich in schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situationen“, sagt Daniela Hubloher, Patientenberaterin bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Wir hatten eine Beschwerde, bei der selbst bei dem versehentlichen Fehlen nur einer Seite des Steuerbescheides der Höchstbeitrag angesetzt wurde“.
Verbraucherzentralen setzten sich für Verbraucher ein
Die Verbraucherzentrale Hessen, andere Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband vertraten die Ansicht, dass nachgereichte Unterlagen im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sind. In der Kommunikation mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichtsbehörde stellte sich aber heraus, dass auch diese das restriktive Vorgehen der Krankenkassen stützten.
Gesetzesänderung schafft „Drei-Jahres-Regelung“ ab und gilt auch rückwirkend
Die Problematik erreichte das Bundesgesundheitsministerium. Im Zuge des Pflegestudiumstärkungsgesetzes änderte der Gesetzgeber § 240 Abs. 4a SGB V: Versicherte haben nach Festsetzung und Bekanntgabe des Höchstbeitrags nun zwölf Monate Zeit, das tatsächliche Einkommen mittels Steuerbescheids nachzuweisen. Diejenigen, die bereits den Höchstbeitrag zahlen mussten, können den Beitrag rückwirkend entsprechend ihrem tatsächlichen Einkommen neu berechnen lassen. Die Gesetzesänderung wird nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, voraussichtlich Anfang Januar 2024. „Wir erwarten, dass sich die Krankenkassen im neuen Jahr zum Zwecke der Neuberechnung der Beiträge aktiv an die Betroffenen wenden“, sagt Daniela Hubloher. Sicherheitshalber können sich diese aber auch von sich aus an ihre Krankenkasse wenden und eine Neuberechnung beantragen.