Die Reisegarderobe für das Osterfest sorgfältig ausgewählt und gepackt, doch am Zielflughafen lässt der Koffer auf sich warten. Schlimmstenfalls taucht er gar nicht wieder auf. Ein Albtraum für viele, doch jetzt gilt: Ruhe bewahren, Rechte durchsetzen und Geld verlangen! Bei Gepäckverlust, Beschädigung oder Verspätung können Ansprüche gegen die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Bettina A. aus Mücke hatte sich auf ihren Geburtstag gefreut, den sie gleich zu Beginn der Osterferien mit ihrer Freundin auf einem luxuriösen Kreuzfahrtschiff feiern wollte. Doch die Vorfreude wich schnell dem Entsetzen, als sie bei ihrer Ankunft am Zielflughafen feststellen musste, dass ihr Koffer verschwunden war. Was als traumhafte Reise geplant war, wurde schnell zu einem logistischen Albtraum. Denn das Kreuzfahrtschiff legt planmäßig ab – egal, ob der Koffer rechtzeitig ankommt oder nicht.
„Dass Koffer oder andere Gepäckstücke mit großer Verspätung oder gar nicht ankommen, ist ein häufiges Problem, das Reisende weltweit betrifft. An vielen Flughäfen stapeln sich Koffer, deren Besitzer ihren Urlaub ohne ihr Gepäck verbringen müssen. Wenn das Reisegepäck am Urlaubsort verspätet, beschädigt oder gar nicht ankommt, ist das nicht nur ärgerlich, sondern kann auch finanzielle Nachteile mit sich bringen, vor allem dann, wenn Reisende nicht umgehend reagieren“, erklärt Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen.
Verlust direkt melden
Endet die Gepäckausgabe, ohne dass der Koffer auftaucht, sollten Reisende dies direkt am Lost-and-Found-Schalter des Flughafens melden. Dort erhalten sie einen sogenannten Property Irregularity Report (PIR) mit Vorgangsnummer. Mit diesem Dokument können sie belegen, dass der Verlust des Gepäcks fristgerecht gemeldet wurde. Pauschalreisende sollten zusätzlich dem Reiseveranstalter Bescheid geben. Nur so können später Minderungsansprüche geltend gemacht werden.
Haftungsgrenzen beachten
Wer am Urlaubsort ohne Gepäck dasteht und wichtige Dinge wie Unterwäsche oder Zahnbürste braucht, kann sich Ersatz beschaffen. Die Airline muss die Kosten erstatten. Hierbei besteht allerdings eine Schadenminderungspflicht. Das heißt: Reisende müssen die Kosten so geringhalten wie möglich. Wichtig ist, alle Kaufbelege gut aufzubewahren, um diese später bei der Fluggesellschaft einreichen zu können. Dennoch kann es passieren, dass nicht die kompletten Kosten erstattet werden. Argument: Ersatzkleidung kann auch nach dem Urlaub weiterhin getragen werden.
Taucht der Koffer innerhalb von 21 Tagen nicht wieder auf, gilt er als verloren und die Airline muss Koffer und Inhalt ersetzen. Die Haftungshöchstgrenze der Fluggesellschaft liegt derzeit bei rund 1.900 Euro pro Reisendem. „Hierbei handelt es sich nicht um eine Schadenspauschale, sondern man muss stets den tatsächlichen Schaden beziffern und durch Belege nachweisen können“, so Lassek. Wichtig: Ersetzt wird nur der Wert, den die verlorene Sache zum Zeitpunkt der Reise noch hatte. Zu beachten ist ferner, dass Fluggesellschaften die Haftung für Bargeld, Schmuck und Elektrogeräte oftmals in den Beförderungsbedingungen ausschließen bzw. dem Reisenden ein Mitverschulden zur Last legen können, wenn wertvolle Gegenstände im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Daher gehören wertvoller Schmuck oder Elektrogeräte ins Handgepäck.
Zusätzliche Ansprüche bei Pauschalreise
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung des Gepäcks Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen und eine anteilige Erstattung des Reisepreises verlangen. Kann der Zweck der Reise ohne Gepäck nicht erfüllt werden, haben Reisende außerdem das Recht, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend zu machen. Wichtig ist, dass die Verspätung oder der Verlust unverzüglich gemeldet wird.
Diese Rechte gelten für Reisen in oder aus Ländern, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet haben, wie etwa die EU-Länder, die USA und Japan. Das Abkommen findet Anwendung, wenn Abflug- und Zielflughafen in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen und umfasst Schadenersatz bei Gepäckverspätung, -beschädigung, -verlust, Flugverspätung und Personenschäden.
Meldefristen einhalten
Bei Gepäckverspätungen ist eine entsprechende Schadensmeldung binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks schriftlich einzureichen.
Bei Beschädigungen beträgt die Frist sogar nur 7 Tage. Da es sich um sogenannte Ausschlussfristen handelt, müssen Sie diese beachten.
Am Flughafen können Betroffene die Anzeige auch am Schalter der Fluggesellschaft aufgeben. Reisende erkundigen sich am besten auf der Internetseite der Airline, ob es zur Schadensmeldung eine Mailadresse gibt und schauen, welche Informationen die Fluggesellschaft eventuell sonst noch verlangt.
Tipps im Umgang mit Reisegepäck
- Dokumentation: Erstellen Sie vor der Reise eine Liste aller Gepäckstücke und machen Sie Fotos vom Inhalt.
- Kontaktdaten: Kennzeichnen Sie Ihr Gepäck gut und bringen Sie aktuelle Kontaktdaten an.
- Quittungen aufbewahren: Bewahren Sie alle Quittungen für Ersatzkäufe auf, um diese später bei der Airline einzureichen.
- Hilfsangebote nutzen: Geht die Fluggesellschaft nicht auf Ihre Forderungen ein, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. wenden. Dort unterstützt man Sie in der Auseinandersetzung.
Bei Buchung einer Pauschalreise können Probleme bereits vor Reisebeginn entstehen: Falsche Buchungsbestätigungen, zusätzliche Forderungen des Reiseveranstalters, Änderungen des Buchungszeitraums oder Insolvenzmeldungen. Der Pauschalreise-Check der Verbraucherzentralen bietet Musterschreiben, mit denen Reisende ihre Rechte direkt gegenüber dem Reiseveranstalter durchsetzen können.