Wir suchen Verstärkung! Hier geht es zu unseren offenen Stellen.

Grundsatzurteile zu „Fatburner“ und „Low Carb“

Stand:
Gesundheits- und nährwertbezogene Aussagen dürfen nicht willkürlich eingesetzt werden
Off

Darum geht’s

Mit Pillen, Pulvern und Spezial-Lebensmitteln schlank werden und bleiben – der Markt für Abnehm-Helfer und nährwertreduzierte Lebensmittel ist groß und lukrativ. Aber nicht jede Werbeaussage ist erlaubt. Besonders betraf das aus unserer Sicht die Bezeichnungen „Low Carb“ und „Fatburner“. Wir haben deshalb Klage eingereicht.

Das ist geregelt

Der Begriff „Fatburner“ stellt eine gesundheitsbezogene Angabe (Health Claim) dar. Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist nicht bzw. nur unter speziellen Bedingungen zulässig. Die EU hat dazu zahlreiche Werbeaussagen wissenschaftlich überprüft und einen Katalog erstellt, welche gesundheitsbezogenen Aussagen gerechtfertigt sind.

Auch die Werbung mit nährwertbezogenen Angaben ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. So sind Angaben zu einem geringen Kohlenhydratgehaltanteil von Lebensmitteln („Low Carb“) nicht erlaubt. 

Das haben wir erreicht

Die Verbraucherzentrale Hessen hat hier zwei Grundsatzurteile erwirken können:

Lange hat es gedauert seit der Einreichung der Klage und der Klärung der Frage, ob Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "Fatburner" in den Verkehr gebracht werden oder beworben werden dürfen. Nun hat der Bundesgerichtshof [1] die Nichtzulassungsbeschwerde des Anbieters zurückgewiesen, so dass die früheren Urteile des Landgerichts Hamburg [2] und des Oberlandesgerichts Hamburg [3] rechtskräftig wurden: Mit der Bezeichnung "Fatburner" darf nicht geworben werden, noch dürfen Produkte entsprechend bezeichnet werden!

Am 15.4.2021 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens Body Attack Sports Nutrition GmbH und Co. KG im Rahmen des Rechtsstreits um die Produktbezeichnung "Low Carb" zurückgewiesen.[4] Das bedeutet, dass die für uns erfolgreichen Urteile der ersten und zweiten Instanz nunmehr gültig sind: Produkte dürfen danach nicht unter der Bezeichnung „Low Carb“ beworben oder angeboten werden!


[1] BGH (I ZR 79/21)
[2] LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2018 - 312 O 105/17
[3] OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.5.2021 – 3 U 194/18
[4] BGH Aktenzeichen BGH I ZR 154/20
 

Ratgeber-Tipps

Gewicht im Griff
10-Punkte-Programm für gesundes Abnehmen
Das A und O bei der Kampfansage gegen lästige Kilos ist die richtige…
Lebensmittel-Lügen
Wissen Sie, was Sie essen?
Rindfleischsuppe ohne Rindfleisch, Erdbeerjoghurt, der Erdbeeren vorgaukelt,…
Bundesgerichtshof

Wegweisendes BGH-Urteil: Klauseln zu Negativzinsen unzulässig

Von 2019 bis zur Zinswende 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von Negativzinsen erhoben. Dies hielten die Verbraucherzentralen für unzulässig und klagten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klauseln für unzulässig erklärt.
Eine Frau blickt enttäuscht in ein Paket

Fragen zu Rückgabe, Garantie und Co.? Machen Sie den Umtausch-Check!

Wer Waren kauft – ob im Internet oder im stationären Handel – hat eine Reihe klarer Rechte. Mit unserem kostenlosen Tool finden Sie schnell heraus, wie sich typische Probleme lösen lassen und worauf Sie bei Ärger mit dem Händler bestehen können.
Key Visual zu Musterfeststellungsklage gegen Parship

Musterklage gegen Parship: Kündigung muss auch kurzfristig möglich sein

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) führt eine Musterfeststellungsklage gegen Parship. Nutzer:innen sollen den Vertrag jederzeit fristlos kündigen können. Eine Teilnahme an der Klage ist nicht mehr möglich.