Darum geht’s
Mit Pillen, Pulvern und Spezial-Lebensmitteln schlank werden und bleiben – der Markt für Abnehm-Helfer und nährwertreduzierte Lebensmittel ist groß und lukrativ. Aber nicht jede Werbeaussage ist erlaubt. Besonders betraf das aus unserer Sicht die Bezeichnungen „Low Carb“ und „Fatburner“. Wir haben deshalb Klage eingereicht.
Das ist geregelt
Der Begriff „Fatburner“ stellt eine gesundheitsbezogene Angabe (Health Claim) dar. Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist nicht bzw. nur unter speziellen Bedingungen zulässig. Die EU hat dazu zahlreiche Werbeaussagen wissenschaftlich überprüft und einen Katalog erstellt, welche gesundheitsbezogenen Aussagen gerechtfertigt sind.
Auch die Werbung mit nährwertbezogenen Angaben ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. So sind Angaben zu einem geringen Kohlenhydratgehaltanteil von Lebensmitteln („Low Carb“) nicht erlaubt.
Das haben wir erreicht
Die Verbraucherzentrale Hessen hat hier zwei Grundsatzurteile erwirken können:
Lange hat es gedauert seit der Einreichung der Klage und der Klärung der Frage, ob Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "Fatburner" in den Verkehr gebracht werden oder beworben werden dürfen. Nun hat der Bundesgerichtshof [1] die Nichtzulassungsbeschwerde des Anbieters zurückgewiesen, so dass die früheren Urteile des Landgerichts Hamburg [2] und des Oberlandesgerichts Hamburg [3] rechtskräftig wurden: Mit der Bezeichnung "Fatburner" darf nicht geworben werden, noch dürfen Produkte entsprechend bezeichnet werden!
Am 15.4.2021 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens Body Attack Sports Nutrition GmbH und Co. KG im Rahmen des Rechtsstreits um die Produktbezeichnung "Low Carb" zurückgewiesen.[4] Das bedeutet, dass die für uns erfolgreichen Urteile der ersten und zweiten Instanz nunmehr gültig sind: Produkte dürfen danach nicht unter der Bezeichnung „Low Carb“ beworben oder angeboten werden!
[1] BGH (I ZR 79/21)
[2] LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2018 - 312 O 105/17
[3] OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.5.2021 – 3 U 194/18
[4] BGH Aktenzeichen BGH I ZR 154/20