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E-Mail-Konten sind vererbbar

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Digitaler Nachlass gilt auch für Yahoo-Mail
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Darum geht’s

Wenn ein naher Angehöriger stirbt, müssen die Erben viele Dinge regeln - häufig schon innerhalb weniger Tage. Dazu brauchen sie vor allem Zugang zu allen Unterlagen. Das gilt im Analogen wie im Digitalen.

Zu analogen Schriftstücken haben die Erben selbstverständlich Zugang. Der digitale Bereich gewinnt aber stetig an Bedeutung. Im Laufe eines Lebens richten wir zahlreiche Konten bei Online-Anbietern ein. Einige der Dienste verfügen dann über wichtige Informationen für die Erben. Das gilt vor allem für E-Mail-Konten. Klar also, dass die Erben einen Zugang benötigen

Das ist geregelt

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2018 stellt fest: Digitale Profile können vererbt werden. Dadurch haben Erben vertragliche Rechte – so, als hätten sie die Profile selbst angelegt. Außerdem haben sie das Recht auf Auskunft. Dazu gehört auch, dass auf Verlangen der Erben die entsprechenden Zugangsdaten offenbart werden.

Solange Erben ihre Berechtigung nachweisen, sind Datenschutz oder Fernmeldegeheimnis kein Hindernis. Unternehmen können hiervon auch nicht durch Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abweichen.

Das haben wir erreicht

Die Verbraucherzentrale Hessen hat mit dem Unternehmen hinter Yahoo, Verizon Media EMEA Ltd., vereinbart, dass die AGB an das Urteil angepasst werden. 

Das können Sie tun

Sie können sich jederzeit bei den Verbraucherzentralen beschweren. Für Ihre Hinweise sind wir sehr dankbar. So erfahren wir beispielsweise auch von fehlerhaften AGB, gegen die wir anschließend vorgehen können. Davon können zahlreiche Kunden profitieren.

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