Kann ich mich als Student:in freiwillig versichern?
Ja, das geht. Wenn die beitragsgünstige Pflichtversicherung beispielsweise wegen der Altersgrenze endet, können sich Student:innen freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Beitrag orientiert sich dann am Einkommen. Die Beitragsbemessung ist einheitlich in den Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt. Die Regelungen finden Sie in dieser Tabelle.
Welche Krankenkassen kommen für die studentische Krankenversicherung in Frage?
Für die studentische Pflichtversicherung oder die freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse können Sie aus folgenden wählen:
- AOK,
- Ersatzkassen,
- Knappschaft,
- Betriebs- und Innungskassen des Wohn- oder Studienortes.
Sie müssen spätestens zwei Wochen nach Beginn der Krankenversicherungspflicht eine Krankenkasse aussuchen. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht, für sie gilt die Entscheidung des Kassenmitgliedes. Bei privaten Krankenversicherern besteht prinzipiell freie Wahlmöglichkeit. Wegen der Tarifunterschiede lohnt es sich, mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen.
Was gilt für privat Versicherte?
Wer privat krankenversichert ist und durch das Studium versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag "befreien" lassen und privat krankenversichert bleiben. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen.
Normalerweise gilt die Befreiung für das ganze Studium und kann während dieser Zeit nicht mehr widerrufen werden. Eine gesetzliche Versicherung ist somit normalerweise erst nach Studienende, zum Beispiel durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich.
Studienbewerber / Erstsemester
Wenn Sie sich an einer Hochschule einschreiben, müssen Sie Ihren Versicherungsstatus nachweisen. Fordern Sie dazu Ihre Krankenkasse auf, einen Nachweis über den Versicherungsstatus elektronisch direkt an die Hochschule zu melden.
Falls die Hochschule am elektronischen Meldeverfahren noch nicht teilnimmt, stellt die Krankenkasse Ihnen einen Versichertennachweis aus, den Sie dann der Hochschule vorlegen können.
Zuständig für den Versichertennachweis ist die Krankenkasse, bei der Sie zum Studienbeginn versichert sind oder sein werden. Für diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist die Krankenkasse zuständig, die die Befreiung durchgeführt hat.