Das Wichtigste in Kürze:
- Wenn Sie in der gesetzlichen Gewährleistung ein defektes gegen ein neues Gerät austauschen, darf Ihnen der Händler keine Nutzungsentschädigung in Rechnung stellen.
- Beharrt die Firma auf das Geld, können Sie die Zahlung verweigern.
Hat die Ware einen Mangel, und lässt sich der Fehler nicht beheben, tauschen Firmen während der gesetzlichen Gewährleistung meist das defekte gegen ein einwandfreies Produkt aus. Für die Zeit, in der die kaputte Ware in Gebrauch gewesen war, verlangten hiesige Händler jahrelang oftmals einen Obolus von Kund:innen, die so genannte Nutzungsentschädigung.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2008 (Az: VIII ZR 200/05) als unzulässig verworfen. Bereits zuvor, im April 2008, hatte bereits der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass dies "mit europäischem Recht unvereinbar" sei (Az: C - 404/06).
Seit Dezember 2008 ist das Verbot, Geld für die Nutzung defekter Geräte nach Ersatzlieferung zu verlangen auch im Gesetz festgeschrieben (§ 475 Abs. 3 S. 1 BGB).
Falls eine Firma dennoch beim Austausch eines kaputten gegen ein einwandfreies Produkt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung auf eine Nutzungsentschädigung beharrt, sollte der Kunde mit Verweis auf die gesetzliche Regelung die Zahlung verweigern. Dabei hilft unser Musterbrief.
Anders sieht es aus, wenn Käufer:innen während der Zeit der Gewährleistung ein defektes Gerät zurückgeben und vom Kauf zurücktreten. Dann kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn das Produkt vor der Rückgabe vertragsgemäß genutzt werden konnte.